In vielen Ländern, einschließlich Deutschland, unterliegen Arbeitgeber der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht und sind Mitglieder einer Berufsgenossenschaft. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Berufsgenossenschaften in bestimmten Fällen den Arbeitgeber für Aufwendungen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls entstanden sind, in Regress nehmen, also von ihm Erstattung verlangen.
Das sind die Einschränkungen des Regresses
Es muss berücksichtigt werden, dass ein BG Regress nicht ohne Weiteres, also nicht ohne Einschränkungen funktioniert. Die Berufsgenossenschaft kann nur dann Regress nehmen, wenn der Versicherungsfall auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber entweder den Arbeitsunfall absichtlich herbeigeführt hat oder grob fahrlässig gehandelt hat, indem er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grob vernachlässigt hat. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist oft ein rechtlicher Streitpunkt und muss von Gerichten beurteilt werden. Es werden verschiedene Kriterien herangezogen, um zu bestimmen, ob das Verhalten des Arbeitgebers als grob fahrlässig einzustufen ist, wie beispielsweise die Schwere des Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften, die Kenntnis des Arbeitgebers über die Gefahrensituation, die Möglichkeit der Vermeidung des Unfalls und die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Arbeitgeber erwartet wird. Es ist wichtig für Arbeitgeber, die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sorgfältig zu beachten, um das Risiko eines Regresses durch die Berufsgenossenschaft zu minimieren.
Der Fall einer groben Fahrlässigkeit
Nicht jeder Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kann automatisch als grob fahrlässiges Verhalten angesehen werden. Der Grundsatz, dass Unternehmer aufgrund der von ihnen gezahlten Beiträge zur Berufsgenossenschaft grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sind und im Wege des Rückgriffs nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollen, basiert auf dem Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung sieht vor, dass Arbeitgeber Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen, um Versicherungsschutz für ihre Beschäftigten im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährleisten. Im Gegenzug werden Arbeitgeber normalerweise von der direkten Haftung für Arbeitsunfälle gegenüber ihren Beschäftigten befreit. Stattdessen können Berufsgenossenschaften BG Regress nehmen, wenn der Versicherungsfall auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften automatisch als grob fahrlässiges Verhalten gilt. Es muss eine besonders schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die über einfache Fahrlässigkeit hinausgeht, um Regressansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Arbeitgeber, die bereits Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen, nicht unverhältnismäßig mit zusätzlicher Haftung belastet werden, es sei denn, es liegt ein besonders gravierender Verstoß gegen ihre Pflichten vor.